AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese AGB gelten zwischen der DEKRA Automobil GmbH („DEKRA“) und deren Auftraggeber, soweit sie in einen Vertrag einbezogen wurden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden von DEKRA ausdrücklich schriftlich bestätigt.
  2. DEKRA erbringt ihre Leistungen ausschließlich für den Auftraggeber. Dritte werden in den Schutz-/Leistungsbereich nur einbezogen, sofern dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.

§ 2 Auftraggeberpflichten

  1. Der Auftraggeber hat DEKRA alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen bezüglich des Vertragsobjekts vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat den Prüf- bzw. Untersuchungsgegenstand in prüfbereitem Zustand, zugänglich und betriebsbereit vorzuhalten.
  2. Der Auftraggeber hat von sich aus vor der Ausführung der vertraglichen Leistung auf die ihm bekannten Vorschäden, Modifikationen, Störungen und sonstigen relevanten Besonderheiten des Vertragsobjekts hinzuweisen.
  3. Der Auftraggeber hat alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und unentgeltlich durchzuführen; die notwendigen Informationen können auf Anfrage mitgeteilt werden. Sofern Hilfspersonen bzw. Hilfsmittel zur Durchführung vertraglicher Leistungen notwendig sind (z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Hebebühnen), werden diese vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt und betrieben.
  4. Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch Umstände aus dem Risikobereich des Auftraggebers Verzögerungen oder Mehraufwand, steht DEKRA eine angemessene Entschädigung analog § 642 BGB zu. Bei Terminabsage oder -verschiebung durch den Auftraggeber zwei Kalendertage oder weniger vor dem Termin ist DEKRA berechtigt, eine pauschale Entschädigung von € 150,00 zu verlangen, es sei denn, eine höhere oder geringere Höhe wird nachgewiesen.

§ 3 Pflichten von DEKRA

  1. DEKRA führt die vertraglichen Leistungen unparteiisch, neutral und nach den zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik aus. Sie darf Leistungen ganz oder teilweise an geeignete Unterauftragnehmer weitergeben.
  2. Vereinbarte Ausführungsfristen und Termine verlängern sich, wenn und sofern die Leistungserbringung aus von DEKRA nicht verschuldeten Gründen gestört ist.

§ 4 Geheimhaltung, Datennutzung/-schutz

  1. DEKRA ist es im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung gestattet,
    • statistische Daten anonymisiert zu verarbeiten,
    • Daten nach Regularien des Akkreditierers offenzulegen,
    • Daten im Rahmen berechtigter eigener Interessen zu verwenden,
    • Daten aufgrund gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen offenzulegen.
  2. DEKRA kann von den schriftlichen Unterlagen Kopien für die eigenen Unterlagen anfertigen.
  3. DEKRA verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Verantwortlicher i. S. d. DSGVO ist DEKRA. Kontaktdaten Datenschutz: Konzerndatenschutz@dekra.com. Dauer der Datenspeicherung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Weitere Informationen unter www.dekra.de/Datenschutz/Informationen.

§ 5 Nutzungsrechte

  1. Die Nutzung des DEKRA-Logos, des Markennamens DEKRA sowie Hinweise auf die vertragliche Beziehung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
  2. Entstehen Ergebnisse (z. B. Gutachten, Prüfergebnisse), räumt DEKRA dem Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit erforderlich.
  3. Der Auftraggeber darf das Ergebnis nur vollständig und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck verwenden. Veröffentlichung oder Werbung bedürfen schriftlicher Zustimmung.

§ 6 Gewährleistung

  1. Bei Unternehmern (§ 14 BGB) endet die Gewährleistungsfrist ein Jahr nach Verjährungsbeginn, es sei denn, DEKRA hat den Mangel arglistig verschwiegen.
  2. Eine abnahmefähige Leistung gilt spätestens mit vorbehaltsloser Zahlung als abgenommen. Teilabnahmen gelten mit Zahlung auf entsprechende Abschlagsrechnungen als erfolgt. § 646 BGB bleibt unberührt.

§ 7 Zahlungsbedingungen

  1. Vergütung versteht sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Vergütung richtet sich nach Angebot/Auftragsbestätigung, ansonsten nach gültiger Honorarordnung oder üblicher Vergütung.
  3. Bei Änderungen des Auftragsumfangs wird die Vergütung angepasst.
  4. Aufrechnung mit nicht unbestrittenen oder nicht rechtskräftigen Forderungen ist ausgeschlossen. Gleiches gilt für Zurückbehaltungsrechte.
  5. DEKRA darf Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen verlangen.

§ 8 Beendigung des Vertrags

  1. Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich, z. B. bei Verzug, unzulässiger Ergebnisverwendung, Insolvenz oder Zahlungsverzug.
  2. Bei Kündigung behält DEKRA Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen. Für nicht erbrachte Leistungen wird eine pauschale Anrechnung ersparter Aufwendungen von 60 % angesetzt, sofern nicht anderes nachgewiesen wird.
  3. In diesen Fällen darf DEKRA weitere Leistungen verweigern. Nutzungsrechte enden mit Wirksamwerden der Kündigung.

§ 9 Haftung

  1. Unbeschränkte Haftung bei Schäden an Leben, Körper, Gesundheit, Produkthaftung, Garantien, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. In allen anderen Fällen:
    • Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, außer bei wesentlichen Vertragspflichten,
    • Haftung begrenzt auf € 500.000,00 je Schadensfall.
  3. Haftungsbeschränkung gilt auch für Mitarbeiter.
  4. Verjährung: Nach Gesetz bei § 9 Abs. 1; ein Jahr bei § 9 Abs. 2 und 3 für Unternehmer.
  5. Werden Dritte einbezogen, muss der Auftraggeber diese über Haftungsbeschränkung informieren.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Vertrag und Änderungen bedürfen mindestens der Textform.
  2. Gerichtsstand, sofern zulässig: Stuttgart.
  3. DEKRA nimmt nicht an Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen teil.
  4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ausgeschlossen.
  5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der Rest wirksam. Parteien verpflichten sich, eine Ersatzregelung zu treffen.

Stand: Mai 2018